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COVID Lockerungen ab 29.5.

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COVID Lockerungen ab 29.5.

Die nächste COVID-19-Lockerungsverordnung, die auch den Sport betrifft, wurde nun veröffentlicht. Sport ist nun unter gewissen Vraussetzungen (2 m Abstand) auch indoor möglich. Zudem sind Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen erlaubt.

Für den Modernen Fünfkampf bedeutet dies:

Reiten: Anwendung der Regeln, die vom Pferdesportverband vorgegeben sind (werden in jedem Reitstall, in dem wir trainieren, kommuniziert), Link zum Pferdesportverband

Fechten: vorerst keine Freigefechte; Anwendung der Regeln, die der Fechtverband vorgibt, Beinarbeit + Lektionen erlaubt, Link zum Fechtverband 

Schwimmen: Einhaltung der Vorgaben der Bäderbetreiber 

Laufen: mind. 2 m Abstand zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben 

Schießen: Indoor und Outdoor: 2 m Abstand, Leihwaffen vermeiden, Link zum Schützenbund 

Laser Run: 2 m Abstand, Leihwaffe vermeiden

Allgemeine Verhaltenregeln

  • Abstand halten, daher gilt
    • Sämtliche Sportstätten(indoor wie outdoor) dürfen seit 29. Mai unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter, zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden. In geschlossenen Räumlichkeiten der Sportstätte ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
    • Bei der Sportausübungist ein genereller Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Dieser Abstand sollte nur für Ausnahmesituationen kurzfristig unterschritten werden. Ein Mund-Nasen-Schutz ist bei der Sportausübung nicht notwendig.
    • Weiters kann der Abstandvon einem Meter von BetreuerInnen und TrainerInnen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dabei empfehlen wir aber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
    • BeiVeranstaltungen dürfen bis 30. Juni maximal 100 TeilnehmerInnen, ausgenommen jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, mitwirken. Die diesbezüglichen Regeln der COVID-19_Lockerungsverordnung sind zu beachten.
  • Besonderer Schutz von Risikogruppen
    • Personen, die Symptomeaufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
    • Kinder und unmündige Minderjährige(unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen. Dabei ist eine Gruppengröße von maximal 6 zu Beaufsichtigenden empfehlenswert.
    • Um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehenzu können und die Einhaltung der Abstandsregeln zu vereinfachen, empfehlen wir geeignete Maßnahmen (wie z.B. gleiche Gruppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme) zu setzen.
    • Bei der Nichteinhaltungder Maßnahmen können Sportstättenbetreiber einen Platzverweis
    • Auf Angehörige von Risikogruppen(z.B. Vorerkrankungen wie Diabetes oder Immunsuppression) ist besondere Rücksicht zu nehmen (z.B. durch Individualtraining).
  • Hygieneregeln
    • Die allgemeinen Hygieneregeln(regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind einzuhalten.
    • Bei der Nutzung vonSportgeräten durch mehrere SportlerInnen ist sicher zu stellen, dass alle SportlerInnen vorher undnachher ihre Hände waschen oder desinfizieren. Wo es möglich ist, ist das Händewaschen dem Desinfizieren vorzuziehen.
  • Verkehrsbeschränkungen
    • Bei der Bildung von Fahrgemeinschaftenfür die Anreise zur Sportstätte ist von Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und dürfen pro Sitzreihe einschließlich dem/der LenkerIn nur zwei Personen befördert werden.

Link zur Verordnung vom 29.5.2020



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