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COVID 19-Verordnung ab 1.5.

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COVID 19-Verordnung ab 1.5.

Mit 1.5. tritt eine neue Verordnung in Kraft, die die sportliche Ausübung im Freien reglementiert. Diese Verordnung hat bis 30. Juni 2020 Gültigkeit: Hier nun die wichtigsten Punkte zusammengefaßt:

  • ab sofort dürfen Outdoor-Sportstätten wieder für die Sportausübung genutzt werden, und zwar für jene Sportarten, deren typische Ausübung einen Mindestabstand von zwei Meter aufweisen kann. Dies bedeutet, dass Mannschaftssportarten vorerst nicht ausgeübt werden – auch nicht im Einzeltraining. Kampfsportdisziplinen ohne Körperkontakt dürfen bereits ausgeübt werden.
  • Der Mindestabstand bei der Sportausübung von zwei Meter muss eingehalten werden.
  • Weiters dürfen geschlossene Räumlichkeiten auf der Sportanlage nur dann betreten werden, wenn es für die Ausübung der Sportart unerlässlich ist.
  • Trainingsgruppen dürfen maximal zehn Personen umfassen, bei Kindern sechs und eine Aufsichtsperson.
  • ZuschauerInnen dürfen die Sportstätte nicht betreten.
  • Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.

Allgemeine Infos zum Betreten öffentlicher Orte

  • Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Allgemeine Empfehlung

  • Personen, die Symptomeaufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
  • Generell wird eine risikoarme Sportausübung empfohlen.
  • In Kenntnis von der Nichteinhaltungder Maßnahmen können Sportstättenbetreiber einen Platzverweis
  • Auf Angehörige von Risikogruppen (z.B. Vorerkrankungen wie Diabetes oder Immunsuppression) ist besondere Rücksicht zu nehmen. Diese dürfen nur allein trainieren.

Hygieneregeln

  • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind einzuhalten.
  • Darüber hinaus sind Sportgeräte, die mit den Händen berührt werden (z.B. Hanteln, Schläger), bevor eine andere Person sie benutzt, zu 

Verkehrsbeschränkungen

  • Auf die Bildung von Fahrgemeinschaften für die Anreise zur Sportstätte ist zu verzichten. Davon ausgenommen sind Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Verordnungstext

Für weitere Fragen können Sie sich auch an das Sportministerium wenden:

Hotline: Tel: +43 (1) 71606 - 665270 (Mo-Fr 9 bis 15 Uhr)

E-Mail: sport@bmkoes.gv.at



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