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Großer Erfolg für den Sport: breiter Anwendungsbereich für die PRAE

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Großer Erfolg für den Sport: breiter Anwendungsbereich für die PRAE

Großer Erfolg für den Sport: breiter Anwendungsbereich für die Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) im Vereins- und Verbandssport. Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtsmeinung des organisierten Sports – ein Bericht von BSO-Geschäftsführer Mag. Rainer Rößlhuber.

In der seit mehreren Jahren in Diskussion stehenden Frage der Geltung und Anwendbarkeit der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) für alle Bereiche des gemeinnützigen Sports ist Mitte November eine weitreichende Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen. Von Seiten der Steuer- und Abgabenbehörden wurde in den letzten Jahren in Zweifel gezogen, dass die pauschalierte Abgeltung von Kostenersätzen an SportlerInnen und BetreuerInnen im Sport für jede Form der Sportausübung im Verein oder Verband möglich ist.

Entgegen dem weit gefassten Gesetzeswortlaut war die Rechtsmeinung, die auch durch einen Erlass innerhalb der Behörden schriftlich bestätigt wurde, die Geltung nur für Training und Meisterschaften in Wettkampfsportarten anzuerkennen. Das maßgebliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geht zurück auf eine erstinstanzliche Entscheidung der Gebietskrankenkasse Salzburg gegen den ASKÖ Landesverband Salzburg. Die Bundes-Sportorganisation hat in diesem Verfahren die ASKÖ Salzburg bei der Bekämpfung eines Bescheids der Salzburger Gebietskrankenkasse unterstützt.

Nach einem langwierigen Verfahren über mehrere Jahre liegt jetzt die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Diese bestätigt die seit Jahren eingenommen Position des Sports, dass bei der Einführung der PRAE im Jahr 2009 vom Gesetzgeber beabsichtigt war, jede Form der sportlichen Tätigkeit in gemeinnützigem Rahmen der Anwendung eines pauschalen Aufwandsersatzes zugänglich zu machen.

Im Rahmen der Gesetzwerdung waren 2009 der damalige BSO-Präsident Dr. Peter Wittmann und sein Vizepräsident Peter Haubner auch im parlamentarischen Verfahren eingebunden. Sie konnten in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen, dass die Intention damals eben genau auf die Erfassung der gesamten Vereinstätigkeit gemeinnütziger Sportorganisationen gerichtet war. Eine Unterscheidung zwischen wettkampforientiertem und nicht-wettkampforientiertem Sport ist aufgrund der Schwierigkeit der Abgrenzung und des breiten Sportbegriffs nahezu unmöglich.

Dieser Argumentation ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung offensichtlich gefolgt. Konkret hält es fest:

„…4.5.7. Zusammenfassend ist daher unter Berücksichtigung aller ausgeführten Aspekte nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung des Sportbegriffes beabsichtigt hatte, sondern im Gegenteil anzunehmen, dass der Gesetzgeber von einem für alle Erscheinungsformen des Sports offenen und für neue Sportarten zugänglichen Sportbegriff ausgegangen ist. Vom Sportbegriff des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG und des § 1 Z 1 VO 2002/409 idF BGBl II 2002/409 sind daher sowohl der gegenständlich betroffene Gesundheits- und Fitnesssport umfasst, als auch der Wettkampfsport im Rahmen eines Trainings, welches nicht unmittelbar der Wettkampfvorbereitung dient (Anfänger-, Schnuppertraining, ...).“

Gegen diese Entscheidung steht allenfalls noch der Weg der Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, da es sich hierbei um die Klärung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Die PRAE kann daher von allen Mitgliedsverbänden der BSO und ihren Vereinen für ihre SportbetreuerInnen weiter eingesetzt werden. Damit ist für den Sport in einer wichtigen Frage ein erfreulicher Durchbruch gelungen.

Für die BSO ist die Absicherung der Vereine und die Vereinfachung der Spielregeln beim Eingehen von Dienstverhältnissen aber unabhängig von der PRAE-Frage ein vorrangiges sportpolitisches Anliegen. Es soll in Zukunft einfacher für Vereine werden, als Dienstgeber aufzutreten. Ziel der BSO ist, vereinfachte Dienstgebermodelle mit der Politik zu verhandeln. Dabei soll eine Versicherungspflicht mit einer Jahresmeldung erfüllt werden können und ein vereinfachtes formalisiertes Verfahren zur Verfügung stehen. Anleihe könnte man beim Dienstleistungsscheck nehmen, der für private Dienstgeber in Form von eingekauften Leistungsschecks mit Unfallversicherungsdeckung bereits besteht.

Quelle: Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) – www.bso.or.at



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